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   BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19   

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BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19 (https://dejure.org/2022,3633)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19 (https://dejure.org/2022,3633)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 2 BvR 2027/19 (https://dejure.org/2022,3633)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 608 Absatz 3 ZPO wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 BVerfGG, § 608 Abs 3 ZPO, § 610 Abs 3 ZPO, § 613 Abs 2 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 608 Abs 3 ZPO - Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich Sonderregelungen bei Musterfeststellungsklage mit Beendigung des jeweiligen Musterfeststellungsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Bestehens eines Rechtsschutzinteresses (hier: Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 608 Abs 3 ZPO - Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich Sonderregelungen bei Musterfeststellungsklage mit Beendigung des jeweiligen Musterfeststellungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 608 Abs. 3 ; BVerfGG § 93a Abs. 2
    Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Bestehens eines Rechtsschutzinteresses (hier: Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens)

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 608 Abs 3 ZPO - Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich Sonderregelungen bei Musterfeststellungsklage mit Beendigung des jeweiligen Musterfeststellungsverfahrens

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).

    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).

    Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Rechtsfragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ).

    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).

    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).

    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).

    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Rechtsfragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ).
  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    Ein Beschwerdeführer ist angehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 57 und 64).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Rechtsfragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ).
  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    Ein Beschwerdeführer ist angehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 57 und 64).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ; 139, 245 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 632/78

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BVerfG, 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17

    Verfassungsbeschwerde mangels ergänzenden Vortrags bei entscheidungserheblicher

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvR 377/69

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    Ihn trifft eine aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (zu § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG siehe BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2022 - 2 BvR 2027/19, juris, Rn. 5, vom 6. April 2022 - 2 BvR 2110/21, juris, Rn. 3, vom 10. November 2022 - 1 BvR 1623/17, NVwZ 2023, 418 = juris, Rn. 8, und vom 8. März 2023 - 2 BvR 1045/22, juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 06.04.2022 - 2 BvR 2110/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Überstellung des

    Ein Beschwerdeführer ist gehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 57 und 64; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvR 2027/19 -, Rn. 5).

    Ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvR 2027/19 -, Rn. 5).

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